Anordnung von Sicherheitshaft | Zwangsmassnahmen/Haft
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 21. Juni 2018 klagte die kantonale Staatsanwaltschaft den am
30. März 2018 fürsorgerisch in die Klinik Zugersee untergebrachten und nach einem entsprechenden Verwaltungsgerichtsentscheid (U-act. 1.2.006) am
30. Mai 2018 wieder entlassenen (U-act. 1.2.009) Beschuldigten beim kanto- nalen Strafgericht unter anderem der schweren und versuchten einfachen Körperverletzung, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfachen Sachbeschädigung an (Vi-act. 1.a). Gleichzeitig beantragte sie dem Zwangsmassnahmengericht, gegen den be- reits mit Verfügung vom 6. Juni 2018 in Untersuchungshaft versetzten (U-act. 4.1.034) Beschuldigten Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) anzuordnen (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 28. Ju- ni 2018 ordnete die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vorläufig bis am 21. September 2018 Sicherheitshaft an. Dagegen erhob der Beschul- digte rechtzeitig am 12. Juli 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er bean- tragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Am 17. Juli 2018 verlangt die kantonale Staatsanwaltschaft unter Verzicht auf eine Stellungnahme, die Beschwerde kostenfällig abzuwei- sen (KG-act. 6).
E. 2 Ausstandsgesuche müssen ohne Verzug eingereicht werden (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme, sondern erst später, etwa nach einem ungünstigen Ausgang des Verfahrens geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anru- fung. Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis drei- wöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (BGer 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer kein förmliches Ausstandsgesuch ein. Er bean- standet erst in der Beschwerde, dass die Vorderrichterin bereits Untersu-
Kantonsgericht Schwyz 3 chungshaft angeordnet habe. Nachdem dieselbe Richterin am 21. Juni 2018 schon provisorische Sicherheitshaft verfügte (Vi-act. 2), erweist sich die Gel- tendmachung von Ausstandsgründen erst in der Beschwerde vom 12. Juli 2018 jedoch als verspätet. Mangels rechtzeitigen förmlichen Ausstandsge- suchs ist darauf nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Vorderrichterin habe seine Vorbringen gegen die Sicherheitshaft in ver- schiedener Hinsicht unberücksichtigt gelassen, ist darauf soweit erforderlich nachfolgend einzugehen.
E. 3 Sicherheitshaft ist zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund vgl. dazu un- ten lit. a) und etwa ernsthaft zu befürchten ist, dass er durch schwere Verbre- chen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübte (spezieller Haftgrund der Wieder- holungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO unten lit. b).
a) In Bezug auf den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts wirft der Beschwerdeführer der Vorderrichterin vor, nicht geprüft zu haben, ob der Vorfall vom 24. März 2018 mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine ver- suchte einfache Körperverletzung oder, wie er geltend macht, eine blosse Tät- lichkeit war. Die Vorderrichterin verwies – was grundsätzlich nicht unzulässig ist (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, N 798) – auf die Begrün- dung ihrer Verfügung vom 6. Juni 2018 (U-act. 4.1.034), mit welcher sie den Beschuldigten in Untersuchungshaft versetzte. Darin führt sie hinsichtlich die- ses Vorfalls (grundloser Faustschlag in das Gesicht einer über 70-jährigen Frau) aus, dass „nicht offensichtlich nur von einer Tätlichkeit auszugehen“ sei, worüber indessen schlussendlich der Sachrichter zu entscheiden habe (ebd. E. 11.d). Soweit die Verteidigung aufgrund der Schilderungen des Op- fers über die Verletzungsfolgen die Erfüllung des objektiven Tatbestands einer einfachen Körperverletzung als zu wenig wahrscheinlich erachtet, übersieht sie, dass die Anklage dem Beschuldigten vorhält, er habe damit rechnen müs-
Kantonsgericht Schwyz 4 sen, dass das Opfer zufolge seines überraschenden Schlags zu Boden stür- zen und sich dabei erheblich verletzen würde. Selbst wenn die Verletzungs- folgen objektiv nur den Tatbestand einer Tätlichkeit erfüllten, ist aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung der Beschuldigte der versuchten einfachen Körperverletzung dringend zu verdächtigen. Die Vorderrichterin nahm denn auch in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2018 zutreffend an, aufgrund der Um- stände der Tatbegehung sei von einer schweren Tat auszugehen (ebd.; vgl. dazu auch U-act. 10.1.014). Damit liegen genügend konkrete Anhalts- punkte für einen vorsätzlichen Körperverletzungsversuch des aufgrund seines Signalements doch mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (dazu weiter noch unten lit. b) als Täter überführbaren Beschuldigten (U-act. 8.7.001 S. 5) vor. Wer einer älteren Person überraschend mit der Faust ins Gesicht schlägt, wird nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mut- masslich damit rechnen, dass sich das Opfer direkt oder aufgrund eines Stur- zes erheblich verletzen könnte. Im Haftüberprüfungsverfahren ist zur Feststel- lung des dringenden Tatverdachts kein eigentliches, dem Strafrichter vorbe- haltenes Beweisverfahren durchzuführen (etwa BGE 143 IV 330 E. 2.1). Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tat- verdachts, namentlich hinsichtlich des als schwere Körperverletzung ange- klagten Vorfalls vom 14. August 2016, nicht, weshalb hier bei der Prüfung des allgemeinen Haftgrundes darauf nicht mehr näher einzugehen ist (im Weiteren vgl. unten lit. b/aa).
b) aa) Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangt als erstes (vgl. auch BGE 143 IV 9 E. 2.5), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübte. Bei den Vortaten muss es sich um schwere Verbrechen oder schwe- re Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (vgl. auch Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 420 ff.). Die früher begangenen Straf- taten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz
Kantonsgericht Schwyz 5 spricht von verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, so dass Wiederholungsgefahr nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten beging. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz beziehen sich auf die zwei oben erwähnten, nicht rechtskräftig erledigten Körperverletzungsdelikte vom
14. August 2016 und 24. März 2018 (vgl. oben lit. a) als Vortaten. Es handelt sich dabei aufgrund der abstrakten Strafandrohungen (dazu BGE 143 IV 9 E. 2.6; kritisch Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 433 ff.) um ein schweres Verbre- chen (Art. 122 StGB) bzw. ein schweres Vergehen (Art. 123 Ziff. 1 StGB). In- des genügt zur Erfüllung des Vortatenerfordernisses die Bejahung des drin- genden Tatverdachts nicht, sondern muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschuldigte diese gegen Leib und Leben gerichteten und mithin die Sicherheit anderer erheblich gefährdenden Taten (vgl. dazu BGE 143 IV 9 E. 2.7) beging (EGV-SZ 2011 A 5.1; vgl. auch BEK 2016 32 vom 31. März 2016 E. 5.a, BEK 2015 146 vom 9. November 2015 E. 4.c). Nur wenn sich die Risiken als untragbar hoch erweisen, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGE 137 IV 13 = Pra 2011 Nr. 90 E. 3 f.). Dass sich die Risiken vorliegend bei einer Freilassung des Beschuldigten untragbar hoch erweisen, führt die Vorderrichterin nicht aus. Sie hält das Vortatenerfordernis erfüllt, legt indes nicht dar, inwiefern der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine damalige Freundin am 14. August 2016 schwer verletzte. Der Beschuldigte verweigerte in der Untersuchung im Wesentlichen die Aussage zum Geschehen. Das mutmassliche Opfer kann bzw. will sich nicht daran erinnern, wie sie vom Be- schuldigten geschlagen respektive schwer verletzt worden sein soll. Unter diesen Umständen ist zweifelhaft, ob der wegen schwerer Körperverletzung angeklagte Vorfall das Vortatenerfordernis für erfüllt. Ohne eigentliches Be-
Kantonsgericht Schwyz 6 weisverfahren ist es hier schwierig, mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit festzustellen, ob der Beschuldigte dem Opfer wissentlich und willent- lich schwere Verletzungen zufügte. Dagegen scheint beim Vorfall vom
24. März 2018 die Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf eine zumindest versuchte Körperverletzung aufgrund des Signalements, den Aussagen ande- rer Betroffener und der Fallumstände in vorläufig summarischer Betrachtung nahezu gegeben. In der Einzelfallbetrachtung (dazu vgl. Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 435) wiegt der Fall schwer, da ein Schlag ins Gesicht auf einen Er- folg ausgerichtet ist, der nicht mehr an der Grenze der Tätlichkeit liegt, son- dern ein weit darüber hinaus gehendes Verletzungspotenzial in sich birgt (vgl. auch oben lit. a). Zudem ist es nicht die einzige Vortat, sondern liegen, wie das Gesetz dies entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor- sieht, mehrere Vortaten vor (dazu vgl. Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 445 ff.). Der Beschuldigte ist neben anderen Delikten (Sachbeschädigungen, Betäu- bungsmitteldelikte etc.) wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt worden (U-act. 1.1.003/01). Zwar sollte diese Verurteilung inzwischen aus dem Register entfernt sein (Art. 369 Abs. 3 StGB). Indes liegen zwei weitere einschlägige Delikte gegen Beamte im Recht, in welchen die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der Akten summarisch betrachtet als nahezu erstellt erscheint, und welche dessen Aggressivität und Gewaltbereitschaft unterstrei- chen (U-act. 8.4.00 und 8.9.00 bzw. Dossier 4 und 9). Die aufgrund dieser Vortaten ausgelöste Erwartung künftiger ähnlicher Gewaltdelikte des Beschul- digten gegen unbeteiligte Dritte ist von erheblicher Sicherheitsrelevanz. bb) In Änderung der publizierten Rechtsprechung nahm das Bundesgericht neulich vom zwingenden Erfordernis der sehr ungünstigen Rückfallprognose zur Bejahung von Wiederholungsgefahr Abstand und erachtete grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose als ausreichend (BGE 143 IV 17 zusam- menfassend in E. 2.10). Da jedoch keine die Sicherheit Dritter schwerst ge- fährdende Taten zu erwarten sind, bleibt vorliegend eine sehr ungünstige Pro- gnose vorauszusetzen (Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 496), zumal sich die
Kantonsgericht Schwyz 7 schwere Körperverletzung als Vortat als zu unsicher erweist (vgl. oben lit. aa) und mithin auch nicht eine derart starke Progredienz der deliktischen Hand- lungen zu konstatieren ist (vgl. dazu Gutachten U-act. 11.1.010 S. 39). Die Vortaten zeigen die Aggressivität und Gewalttätigkeit des Beschuldigten auf. Er bestreitet die ungünstige Rückfallprognose der Vorderrichterin für den Fall, dass die Vortat vom 24. März 2018 nicht als blosse Tätlichkeit zu würdigen wäre, nicht (vgl. Verfügung vom 6. Juni 2018 E. 11.e und daran festgehalten in der angefochtenen Verfügung E. 14). Soweit er behauptet, das Gutachten bestätige das geforderte Rückfallrisiko nicht, geht er fehl. Diese beantwortet die Frage nach der Rückfallgefahr hinsichtlich von Gewaltdelikten klar damit, dass ohne eine störungsspezifische Behandlung beim Beschuldigten mittel- und langfristig von einem mittelschweren bis hohen Risiko für erneute Gewalt- delikte auszugehen sei (U-act. 11.1.010 S. 44). Sollte er in Bezug auf die Suchterkrankung und seiner deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen un- behandelt bleiben, bejaht das Gutachten vom 30. November 2017 nicht nur für die Beschaffungskriminalität, sondern auch für Gewaltdelikte eine sehr hohe Rückfallgefahr (ebd. S. 38), was sich nun mit dem Ereignis vom 24. März 2018 bestätigte. Da sich der Beschuldigte im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung zu keiner Behandlung motivieren liess, musste er trotz der auch von den Verwaltungsinstanzen festgestellten Sozialgefährlichkeit aus der Klinik entlassen werden (U-act. 1.2.009). Es besteht daher eine sehr ungüns- tige Rückfallprognose. Es ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte erneut und in erheblich sicherheitsgefährdender Art und Weise gewalttätig wird.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Haupt- sache.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsan- waltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Ak- ten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 24. Juli 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 23. Juli 2018 BEK 2018 115 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Anordnung von Sicherheitshaft (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnah- mengericht vom 28. Juni 2018, ZME 2018 67);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 21. Juni 2018 klagte die kantonale Staatsanwaltschaft den am
30. März 2018 fürsorgerisch in die Klinik Zugersee untergebrachten und nach einem entsprechenden Verwaltungsgerichtsentscheid (U-act. 1.2.006) am
30. Mai 2018 wieder entlassenen (U-act. 1.2.009) Beschuldigten beim kanto- nalen Strafgericht unter anderem der schweren und versuchten einfachen Körperverletzung, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfachen Sachbeschädigung an (Vi-act. 1.a). Gleichzeitig beantragte sie dem Zwangsmassnahmengericht, gegen den be- reits mit Verfügung vom 6. Juni 2018 in Untersuchungshaft versetzten (U-act. 4.1.034) Beschuldigten Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) anzuordnen (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 28. Ju- ni 2018 ordnete die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vorläufig bis am 21. September 2018 Sicherheitshaft an. Dagegen erhob der Beschul- digte rechtzeitig am 12. Juli 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er bean- tragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Am 17. Juli 2018 verlangt die kantonale Staatsanwaltschaft unter Verzicht auf eine Stellungnahme, die Beschwerde kostenfällig abzuwei- sen (KG-act. 6).
2. Ausstandsgesuche müssen ohne Verzug eingereicht werden (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme, sondern erst später, etwa nach einem ungünstigen Ausgang des Verfahrens geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anru- fung. Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis drei- wöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (BGer 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer kein förmliches Ausstandsgesuch ein. Er bean- standet erst in der Beschwerde, dass die Vorderrichterin bereits Untersu-
Kantonsgericht Schwyz 3 chungshaft angeordnet habe. Nachdem dieselbe Richterin am 21. Juni 2018 schon provisorische Sicherheitshaft verfügte (Vi-act. 2), erweist sich die Gel- tendmachung von Ausstandsgründen erst in der Beschwerde vom 12. Juli 2018 jedoch als verspätet. Mangels rechtzeitigen förmlichen Ausstandsge- suchs ist darauf nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Vorderrichterin habe seine Vorbringen gegen die Sicherheitshaft in ver- schiedener Hinsicht unberücksichtigt gelassen, ist darauf soweit erforderlich nachfolgend einzugehen.
3. Sicherheitshaft ist zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund vgl. dazu un- ten lit. a) und etwa ernsthaft zu befürchten ist, dass er durch schwere Verbre- chen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübte (spezieller Haftgrund der Wieder- holungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO unten lit. b).
a) In Bezug auf den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts wirft der Beschwerdeführer der Vorderrichterin vor, nicht geprüft zu haben, ob der Vorfall vom 24. März 2018 mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine ver- suchte einfache Körperverletzung oder, wie er geltend macht, eine blosse Tät- lichkeit war. Die Vorderrichterin verwies – was grundsätzlich nicht unzulässig ist (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, N 798) – auf die Begrün- dung ihrer Verfügung vom 6. Juni 2018 (U-act. 4.1.034), mit welcher sie den Beschuldigten in Untersuchungshaft versetzte. Darin führt sie hinsichtlich die- ses Vorfalls (grundloser Faustschlag in das Gesicht einer über 70-jährigen Frau) aus, dass „nicht offensichtlich nur von einer Tätlichkeit auszugehen“ sei, worüber indessen schlussendlich der Sachrichter zu entscheiden habe (ebd. E. 11.d). Soweit die Verteidigung aufgrund der Schilderungen des Op- fers über die Verletzungsfolgen die Erfüllung des objektiven Tatbestands einer einfachen Körperverletzung als zu wenig wahrscheinlich erachtet, übersieht sie, dass die Anklage dem Beschuldigten vorhält, er habe damit rechnen müs-
Kantonsgericht Schwyz 4 sen, dass das Opfer zufolge seines überraschenden Schlags zu Boden stür- zen und sich dabei erheblich verletzen würde. Selbst wenn die Verletzungs- folgen objektiv nur den Tatbestand einer Tätlichkeit erfüllten, ist aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung der Beschuldigte der versuchten einfachen Körperverletzung dringend zu verdächtigen. Die Vorderrichterin nahm denn auch in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2018 zutreffend an, aufgrund der Um- stände der Tatbegehung sei von einer schweren Tat auszugehen (ebd.; vgl. dazu auch U-act. 10.1.014). Damit liegen genügend konkrete Anhalts- punkte für einen vorsätzlichen Körperverletzungsversuch des aufgrund seines Signalements doch mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (dazu weiter noch unten lit. b) als Täter überführbaren Beschuldigten (U-act. 8.7.001 S. 5) vor. Wer einer älteren Person überraschend mit der Faust ins Gesicht schlägt, wird nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mut- masslich damit rechnen, dass sich das Opfer direkt oder aufgrund eines Stur- zes erheblich verletzen könnte. Im Haftüberprüfungsverfahren ist zur Feststel- lung des dringenden Tatverdachts kein eigentliches, dem Strafrichter vorbe- haltenes Beweisverfahren durchzuführen (etwa BGE 143 IV 330 E. 2.1). Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tat- verdachts, namentlich hinsichtlich des als schwere Körperverletzung ange- klagten Vorfalls vom 14. August 2016, nicht, weshalb hier bei der Prüfung des allgemeinen Haftgrundes darauf nicht mehr näher einzugehen ist (im Weiteren vgl. unten lit. b/aa).
b) aa) Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangt als erstes (vgl. auch BGE 143 IV 9 E. 2.5), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübte. Bei den Vortaten muss es sich um schwere Verbrechen oder schwe- re Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (vgl. auch Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 420 ff.). Die früher begangenen Straf- taten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz
Kantonsgericht Schwyz 5 spricht von verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, so dass Wiederholungsgefahr nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten beging. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz beziehen sich auf die zwei oben erwähnten, nicht rechtskräftig erledigten Körperverletzungsdelikte vom
14. August 2016 und 24. März 2018 (vgl. oben lit. a) als Vortaten. Es handelt sich dabei aufgrund der abstrakten Strafandrohungen (dazu BGE 143 IV 9 E. 2.6; kritisch Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 433 ff.) um ein schweres Verbre- chen (Art. 122 StGB) bzw. ein schweres Vergehen (Art. 123 Ziff. 1 StGB). In- des genügt zur Erfüllung des Vortatenerfordernisses die Bejahung des drin- genden Tatverdachts nicht, sondern muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschuldigte diese gegen Leib und Leben gerichteten und mithin die Sicherheit anderer erheblich gefährdenden Taten (vgl. dazu BGE 143 IV 9 E. 2.7) beging (EGV-SZ 2011 A 5.1; vgl. auch BEK 2016 32 vom 31. März 2016 E. 5.a, BEK 2015 146 vom 9. November 2015 E. 4.c). Nur wenn sich die Risiken als untragbar hoch erweisen, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGE 137 IV 13 = Pra 2011 Nr. 90 E. 3 f.). Dass sich die Risiken vorliegend bei einer Freilassung des Beschuldigten untragbar hoch erweisen, führt die Vorderrichterin nicht aus. Sie hält das Vortatenerfordernis erfüllt, legt indes nicht dar, inwiefern der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine damalige Freundin am 14. August 2016 schwer verletzte. Der Beschuldigte verweigerte in der Untersuchung im Wesentlichen die Aussage zum Geschehen. Das mutmassliche Opfer kann bzw. will sich nicht daran erinnern, wie sie vom Be- schuldigten geschlagen respektive schwer verletzt worden sein soll. Unter diesen Umständen ist zweifelhaft, ob der wegen schwerer Körperverletzung angeklagte Vorfall das Vortatenerfordernis für erfüllt. Ohne eigentliches Be-
Kantonsgericht Schwyz 6 weisverfahren ist es hier schwierig, mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit festzustellen, ob der Beschuldigte dem Opfer wissentlich und willent- lich schwere Verletzungen zufügte. Dagegen scheint beim Vorfall vom
24. März 2018 die Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf eine zumindest versuchte Körperverletzung aufgrund des Signalements, den Aussagen ande- rer Betroffener und der Fallumstände in vorläufig summarischer Betrachtung nahezu gegeben. In der Einzelfallbetrachtung (dazu vgl. Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 435) wiegt der Fall schwer, da ein Schlag ins Gesicht auf einen Er- folg ausgerichtet ist, der nicht mehr an der Grenze der Tätlichkeit liegt, son- dern ein weit darüber hinaus gehendes Verletzungspotenzial in sich birgt (vgl. auch oben lit. a). Zudem ist es nicht die einzige Vortat, sondern liegen, wie das Gesetz dies entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor- sieht, mehrere Vortaten vor (dazu vgl. Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 445 ff.). Der Beschuldigte ist neben anderen Delikten (Sachbeschädigungen, Betäu- bungsmitteldelikte etc.) wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt worden (U-act. 1.1.003/01). Zwar sollte diese Verurteilung inzwischen aus dem Register entfernt sein (Art. 369 Abs. 3 StGB). Indes liegen zwei weitere einschlägige Delikte gegen Beamte im Recht, in welchen die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der Akten summarisch betrachtet als nahezu erstellt erscheint, und welche dessen Aggressivität und Gewaltbereitschaft unterstrei- chen (U-act. 8.4.00 und 8.9.00 bzw. Dossier 4 und 9). Die aufgrund dieser Vortaten ausgelöste Erwartung künftiger ähnlicher Gewaltdelikte des Beschul- digten gegen unbeteiligte Dritte ist von erheblicher Sicherheitsrelevanz. bb) In Änderung der publizierten Rechtsprechung nahm das Bundesgericht neulich vom zwingenden Erfordernis der sehr ungünstigen Rückfallprognose zur Bejahung von Wiederholungsgefahr Abstand und erachtete grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose als ausreichend (BGE 143 IV 17 zusam- menfassend in E. 2.10). Da jedoch keine die Sicherheit Dritter schwerst ge- fährdende Taten zu erwarten sind, bleibt vorliegend eine sehr ungünstige Pro- gnose vorauszusetzen (Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 496), zumal sich die
Kantonsgericht Schwyz 7 schwere Körperverletzung als Vortat als zu unsicher erweist (vgl. oben lit. aa) und mithin auch nicht eine derart starke Progredienz der deliktischen Hand- lungen zu konstatieren ist (vgl. dazu Gutachten U-act. 11.1.010 S. 39). Die Vortaten zeigen die Aggressivität und Gewalttätigkeit des Beschuldigten auf. Er bestreitet die ungünstige Rückfallprognose der Vorderrichterin für den Fall, dass die Vortat vom 24. März 2018 nicht als blosse Tätlichkeit zu würdigen wäre, nicht (vgl. Verfügung vom 6. Juni 2018 E. 11.e und daran festgehalten in der angefochtenen Verfügung E. 14). Soweit er behauptet, das Gutachten bestätige das geforderte Rückfallrisiko nicht, geht er fehl. Diese beantwortet die Frage nach der Rückfallgefahr hinsichtlich von Gewaltdelikten klar damit, dass ohne eine störungsspezifische Behandlung beim Beschuldigten mittel- und langfristig von einem mittelschweren bis hohen Risiko für erneute Gewalt- delikte auszugehen sei (U-act. 11.1.010 S. 44). Sollte er in Bezug auf die Suchterkrankung und seiner deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen un- behandelt bleiben, bejaht das Gutachten vom 30. November 2017 nicht nur für die Beschaffungskriminalität, sondern auch für Gewaltdelikte eine sehr hohe Rückfallgefahr (ebd. S. 38), was sich nun mit dem Ereignis vom 24. März 2018 bestätigte. Da sich der Beschuldigte im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung zu keiner Behandlung motivieren liess, musste er trotz der auch von den Verwaltungsinstanzen festgestellten Sozialgefährlichkeit aus der Klinik entlassen werden (U-act. 1.2.009). Es besteht daher eine sehr ungüns- tige Rückfallprognose. Es ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte erneut und in erheblich sicherheitsgefährdender Art und Weise gewalttätig wird.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit sie sich mit der ange- fochtenen Verfügung auseinandersetzt (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und damit auf sie einzutreten ist (vgl. auch noch oben E. 2), abzuweisen, da die ange- ordnete, angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums und ihrer bishe- rigen Dauer (inkl. rund einem Monat im Jahr 2016) verhältnismässige Haft im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des
Kantonsgericht Schwyz 8 Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers erfolgt bei Verfahrens- ende (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 9 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Haupt- sache.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsan- waltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Ak- ten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 24. Juli 2018 kau